Kurzzeitpflege

Um eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen (bzw. bis zu acht Wochen bei Nichtinanspruchnahme der Verhinderungspflege) je Kalenderjahr.

Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.


Die Kurzzeitpflege soll

  • bei Bedarf die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken (Krankenhaus-Anschlusspflege) oder
  • eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen oder
  • bei seelischer Überforderung der Pflegeperson unterstützen oder
  • bei vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen unterstützen.

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Senioren- & Therapiezentrum - Haus am Wehbers Park

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